§ 4 Oö. LB 1977 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 4

Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds

(1) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat.

(2) Über die Einnahmen und Ausgaben sind entsprechende Belege vom Kassaverwalter anzulegen und im Kassabuch laufend aufzuzeichnen.

(3) Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Obmann des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 10 Abs. 4 bis 6 der O.ö. Landwirtschaftlichen BetriebsratsgeschäftsordnungLB 1977, LGBl. Nr. 60/1977) seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 4

Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds

(1) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat.

(2) Über die Einnahmen und Ausgaben sind entsprechende Belege vom Kassaverwalter anzulegen und im Kassabuch laufend aufzuzeichnen.

(3) Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Obmann des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 10 Abs. 4 bis 6 der O.ö. Landwirtschaftlichen BetriebsratsgeschäftsordnungLB 1977, LGBl. Nr. 60/1977) seit 31.12.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten