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Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds
(1) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat.
(2) Über die Einnahmen und Ausgaben sind entsprechende Belege vom Kassaverwalter anzulegen und im Kassabuch laufend aufzuzeichnen.
(3) Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Obmann des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 10 Abs. 4 bis 6 der O.öOö. Landwirtschaftlichen BetriebsratsgeschäftsordnungLB 1977, LGBl. Nr. 60/1977) seit 31.12.2019 weggefallen.
Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds
(1) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat.
(2) Über die Einnahmen und Ausgaben sind entsprechende Belege vom Kassaverwalter anzulegen und im Kassabuch laufend aufzuzeichnen.
(3) Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Obmann des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 10 Abs. 4 bis 6 der O.öOö. Landwirtschaftlichen BetriebsratsgeschäftsordnungLB 1977, LGBl. Nr. 60/1977) seit 31.12.2019 weggefallen.