§ 36 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Entscheidung der Wahlbehörde gemäß § 35 muss vor der Stimmabgabe erfolgen. Eine Berufung dagegen ist unzulässig.

*) Fassung LGBl. Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 25.06.1999 bis 31.12.2013

Die Entscheidung der Wahlbehörde gemäß § 35 muss vor der Stimmabgabe erfolgen. Eine Berufung dagegen ist unzulässig.

*) Fassung LGBl. Nr. 44/2013

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