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(1) Soweit § 10 nicht anderes bestimmt, beschließt über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds der Betriebsrat und sind Anweisungen zu Leistungen aus dem Betriebsratsfonds vom Obmann des Betriebsrates zu unterfertigen und vom Kassaverwalter gegenzuzeichnenOö.
(2) Beschlüsse über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds sind mit einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes in die Niederschrift über die Sitzung aufzunehmen LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.
(1) Soweit § 10 nicht anderes bestimmt, beschließt über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds der Betriebsrat und sind Anweisungen zu Leistungen aus dem Betriebsratsfonds vom Obmann des Betriebsrates zu unterfertigen und vom Kassaverwalter gegenzuzeichnenOö.
(2) Beschlüsse über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds sind mit einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes in die Niederschrift über die Sitzung aufzunehmen LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.