§ 37 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie besondere Wahlbehörde einer Gemeinde hat während der Wahlzeit, welche für die nach Abs. 5 bestimmte Wahlbehörde festgesetzt ist, jene Wahlberechtigten aufzusuchen, denen gemäß § 5 Abs. 3 lit. b eine Wahlkarte ausgestellt wurde bzw. die gemäß § 5 Abs. 3 lit. b um den Besuch durch die besondere Wahlbehörde ersucht haben und die sich in der Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die besondere Wahlbehörde ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte aufzusuchen, deren Aufenthaltsort infolge der am Wahltag bestehenden Straßen- und Witterungsverhältnisse nur unter erheblichen Erschwernissen erreicht werden könnte.Die besondere Wahlbehörde einer Gemeinde hat während der Wahlzeit, welche für die nach Absatz 5, bestimmte Wahlbehörde festgesetzt ist, jene Wahlberechtigten aufzusuchen, denen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Litera b, eine Wahlkarte ausgestellt wurde bzw. die gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Litera b, um den Besuch durch die besondere Wahlbehörde ersucht haben und die sich in der Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die besondere Wahlbehörde ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte aufzusuchen, deren Aufenthaltsort infolge der am Wahltag bestehenden Straßen- und Witterungsverhältnisse nur unter erheblichen Erschwernissen erreicht werden könnte.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeindewahlleiter hat der besonderen Wahlbehörde jene Wahlberechtigten bekannt zu geben, die von ihr aufzusuchen sind.
  3. (3)Absatz 3Auch andere Wahlkartenwähler, die bei der Stimmabgabe durch in ihrer Mobilität eingeschränkte Wahlkartenwähler anwesend sind, können ihre Stimme vor der besonderen Wahlbehörde abgeben, sofern sie sich in der Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
  4. (4)Absatz 4Auf die Stimmabgabe vor der besonderen Wahlbehörde sind die §§ 32 bis 36 sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Wähler beim Ausfüllen der Stimmzettel und beim Einlegen derselben in die Wahlkuverts nicht beobachtet werden können. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in einer Niederschrift zu beurkunden.Auf die Stimmabgabe vor der besonderen Wahlbehörde sind die Paragraphen 32 bis 36 sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Wähler beim Ausfüllen der Stimmzettel und beim Einlegen derselben in die Wahlkuverts nicht beobachtet werden können. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in einer Niederschrift zu beurkunden.
  5. (5)Absatz 5Die Gemeindewahlbehörde hat zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde eingesetzten Wahlbehörden die vor der besonderen Wahlbehörde abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. Dieser Wahlbehörde hat die besondere Wahlbehörde ihren Wahlakt zu übergeben. Die bezeichnete Wahlbehörde hat die übernommenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen; dies hat vor Öffnung der Wahlurne zu geschehen.
  6. (6)Absatz 6Wurden in einer Gemeinde keine Wahlkarten gemäß § 5 Abs. 3 lit. b ausgestellt bzw. keine Ersuchen gemäß § 5 Abs. 3 lit. b um den Besuch durch die besondere Wahlbehörde gestellt, so haben die besonderen Wahlbehörden dieser Gemeinde nicht zusammenzutreten. Der Gemeindewahlleiter hat dies den Mitgliedern der besonderen Wahlbehörden, einem Wahlzeugen nach § 29 Abs. 2 sowie der Wahlbehörde nach Abs. 5 so rasch wie möglich bekannt zu geben und in der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde (§ 49) zu vermerken.Wurden in einer Gemeinde keine Wahlkarten gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Litera b, ausgestellt bzw. keine Ersuchen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Litera b, um den Besuch durch die besondere Wahlbehörde gestellt, so haben die besonderen Wahlbehörden dieser Gemeinde nicht zusammenzutreten. Der Gemeindewahlleiter hat dies den Mitgliedern der besonderen Wahlbehörden, einem Wahlzeugen nach Paragraph 29, Absatz 2, sowie der Wahlbehörde nach Absatz 5, so rasch wie möglich bekannt zu geben und in der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde (Paragraph 49,) zu vermerken.

(1) Die Wahlkommission für Gehunfähige einer Gemeinde hat während der Wahlzeit, welche für die nach Abs. 5 bestimmte Wahlbehörde festgesetzt ist, jene Wahlberechtigten aufzusuchen, denen gemäß § 5 Abs. 3 lit. b eine Wahlkarte ausgestellt wurde und die sich in der Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wahlkommission für Gehunfähige ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte aufzusuchen, deren Aufenthaltsort infolge der am Wahltag bestehenden Straßen- und Witterungsverhältnisse nur unter erheblichen Erschwernissen erreicht werden könnte.

(2) Der Gemeindewahlleiter hat der Wahlkommission für Gehunfähige jene Wahlberechtigten bekannt zu geben, die von ihr aufzusuchen sind.

(3) Auch andere Wahlkartenwähler, die bei der Stimmabgabe durch gehunfähige Wahlkartenwähler anwesend sind, können ihre Stimme vor der Wahlkommission für Gehunfähige abgeben, sofern sie sich in der Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

(4) Auf die Stimmabgabe vor der Wahlkommission für Gehunfähige sind die §§ 32 bis 36 sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Wähler beim Ausfüllen der Stimmzettel und beim Einlegen derselben in die Wahlkuverts nicht beobachtet werden können. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in einer Niederschrift zu beurkunden.

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde eingesetzten Wahlbehörden die vor der Wahlkommission für Gehunfähige abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. Dieser Wahlbehörde hat die Wahlkommission für Gehunfähige ihren Wahlakt zu übergeben. Die bezeichnete Wahlbehörde hat die übernommenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen; dies hat vor Öffnung der Wahlurne zu geschehen.

(6) Wurden in einer Gemeinde keine Wahlkarten gemäß § 5 Abs. 3 lit. b ausgestellt, so haben die Wahlkommissionen für Gehunfähige dieser Gemeinde nicht zusammenzutreten. Der Gemeindewahlleiter hat dies den Mitgliedern der Wahlkommissionen für Gehunfähige, einem Wahlzeugen nach § 29 Abs. 2 sowie der Wahlbehörde nach Abs. 5 so rasch wie möglich bekannt zu geben und in der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde (§ 49) zu vermerken.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 61/2012, 34/2018, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2008,, 61/2012, 34/2018, 35/2024

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie besondere Wahlbehörde einer Gemeinde hat während der Wahlzeit, welche für die nach Abs. 5 bestimmte Wahlbehörde festgesetzt ist, jene Wahlberechtigten aufzusuchen, denen gemäß § 5 Abs. 3 lit. b eine Wahlkarte ausgestellt wurde bzw. die gemäß § 5 Abs. 3 lit. b um den Besuch durch die besondere Wahlbehörde ersucht haben und die sich in der Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die besondere Wahlbehörde ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte aufzusuchen, deren Aufenthaltsort infolge der am Wahltag bestehenden Straßen- und Witterungsverhältnisse nur unter erheblichen Erschwernissen erreicht werden könnte.Die besondere Wahlbehörde einer Gemeinde hat während der Wahlzeit, welche für die nach Absatz 5, bestimmte Wahlbehörde festgesetzt ist, jene Wahlberechtigten aufzusuchen, denen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Litera b, eine Wahlkarte ausgestellt wurde bzw. die gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Litera b, um den Besuch durch die besondere Wahlbehörde ersucht haben und die sich in der Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die besondere Wahlbehörde ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte aufzusuchen, deren Aufenthaltsort infolge der am Wahltag bestehenden Straßen- und Witterungsverhältnisse nur unter erheblichen Erschwernissen erreicht werden könnte.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeindewahlleiter hat der besonderen Wahlbehörde jene Wahlberechtigten bekannt zu geben, die von ihr aufzusuchen sind.
  3. (3)Absatz 3Auch andere Wahlkartenwähler, die bei der Stimmabgabe durch in ihrer Mobilität eingeschränkte Wahlkartenwähler anwesend sind, können ihre Stimme vor der besonderen Wahlbehörde abgeben, sofern sie sich in der Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
  4. (4)Absatz 4Auf die Stimmabgabe vor der besonderen Wahlbehörde sind die §§ 32 bis 36 sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Wähler beim Ausfüllen der Stimmzettel und beim Einlegen derselben in die Wahlkuverts nicht beobachtet werden können. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in einer Niederschrift zu beurkunden.Auf die Stimmabgabe vor der besonderen Wahlbehörde sind die Paragraphen 32 bis 36 sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Wähler beim Ausfüllen der Stimmzettel und beim Einlegen derselben in die Wahlkuverts nicht beobachtet werden können. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in einer Niederschrift zu beurkunden.
  5. (5)Absatz 5Die Gemeindewahlbehörde hat zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde eingesetzten Wahlbehörden die vor der besonderen Wahlbehörde abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. Dieser Wahlbehörde hat die besondere Wahlbehörde ihren Wahlakt zu übergeben. Die bezeichnete Wahlbehörde hat die übernommenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen; dies hat vor Öffnung der Wahlurne zu geschehen.
  6. (6)Absatz 6Wurden in einer Gemeinde keine Wahlkarten gemäß § 5 Abs. 3 lit. b ausgestellt bzw. keine Ersuchen gemäß § 5 Abs. 3 lit. b um den Besuch durch die besondere Wahlbehörde gestellt, so haben die besonderen Wahlbehörden dieser Gemeinde nicht zusammenzutreten. Der Gemeindewahlleiter hat dies den Mitgliedern der besonderen Wahlbehörden, einem Wahlzeugen nach § 29 Abs. 2 sowie der Wahlbehörde nach Abs. 5 so rasch wie möglich bekannt zu geben und in der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde (§ 49) zu vermerken.Wurden in einer Gemeinde keine Wahlkarten gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Litera b, ausgestellt bzw. keine Ersuchen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Litera b, um den Besuch durch die besondere Wahlbehörde gestellt, so haben die besonderen Wahlbehörden dieser Gemeinde nicht zusammenzutreten. Der Gemeindewahlleiter hat dies den Mitgliedern der besonderen Wahlbehörden, einem Wahlzeugen nach Paragraph 29, Absatz 2, sowie der Wahlbehörde nach Absatz 5, so rasch wie möglich bekannt zu geben und in der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde (Paragraph 49,) zu vermerken.

(1) Die Wahlkommission für Gehunfähige einer Gemeinde hat während der Wahlzeit, welche für die nach Abs. 5 bestimmte Wahlbehörde festgesetzt ist, jene Wahlberechtigten aufzusuchen, denen gemäß § 5 Abs. 3 lit. b eine Wahlkarte ausgestellt wurde und die sich in der Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wahlkommission für Gehunfähige ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte aufzusuchen, deren Aufenthaltsort infolge der am Wahltag bestehenden Straßen- und Witterungsverhältnisse nur unter erheblichen Erschwernissen erreicht werden könnte.

(2) Der Gemeindewahlleiter hat der Wahlkommission für Gehunfähige jene Wahlberechtigten bekannt zu geben, die von ihr aufzusuchen sind.

(3) Auch andere Wahlkartenwähler, die bei der Stimmabgabe durch gehunfähige Wahlkartenwähler anwesend sind, können ihre Stimme vor der Wahlkommission für Gehunfähige abgeben, sofern sie sich in der Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

(4) Auf die Stimmabgabe vor der Wahlkommission für Gehunfähige sind die §§ 32 bis 36 sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Wähler beim Ausfüllen der Stimmzettel und beim Einlegen derselben in die Wahlkuverts nicht beobachtet werden können. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in einer Niederschrift zu beurkunden.

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde eingesetzten Wahlbehörden die vor der Wahlkommission für Gehunfähige abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. Dieser Wahlbehörde hat die Wahlkommission für Gehunfähige ihren Wahlakt zu übergeben. Die bezeichnete Wahlbehörde hat die übernommenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen; dies hat vor Öffnung der Wahlurne zu geschehen.

(6) Wurden in einer Gemeinde keine Wahlkarten gemäß § 5 Abs. 3 lit. b ausgestellt, so haben die Wahlkommissionen für Gehunfähige dieser Gemeinde nicht zusammenzutreten. Der Gemeindewahlleiter hat dies den Mitgliedern der Wahlkommissionen für Gehunfähige, einem Wahlzeugen nach § 29 Abs. 2 sowie der Wahlbehörde nach Abs. 5 so rasch wie möglich bekannt zu geben und in der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde (§ 49) zu vermerken.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 61/2012, 34/2018, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2008,, 61/2012, 34/2018, 35/2024

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