§ 7 Oö. LB 1977 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 7

(1) Der Obmann des Betriebsrates und die Rechnungsprüfer sind berechtigt, jederzeit die Aufzeichnungen des Kassaverwalters sowie den Kassastand zu überprüfen.

(2) Auf Verlangen des Betriebsrates oder der Rechnungsprüfer sowie bei jedem Wechsel in der Person des Kassaverwalters hat der Kassaverwalter unverzüglich einen Kassaabschluß zu machen. Werden Mängel wahrgenommen, so sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu treffenLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. Erforderlichenfalls hat der Obmann des Betriebsrates dem Kassaverwalter aufzutragen, sich bis zu einer Beschlußfassung durch den Betriebsrat der Fortführung der Geschäfte zu enthalten, die in der Verwahrung des Kassaverwalters befindlichen Barmittel an sich zu nehmen und den Betriebsrat, die Rechnungsprüfer sowie die Landarbeiterkammer für Oberösterreich unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 7

(1) Der Obmann des Betriebsrates und die Rechnungsprüfer sind berechtigt, jederzeit die Aufzeichnungen des Kassaverwalters sowie den Kassastand zu überprüfen.

(2) Auf Verlangen des Betriebsrates oder der Rechnungsprüfer sowie bei jedem Wechsel in der Person des Kassaverwalters hat der Kassaverwalter unverzüglich einen Kassaabschluß zu machen. Werden Mängel wahrgenommen, so sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu treffenLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. Erforderlichenfalls hat der Obmann des Betriebsrates dem Kassaverwalter aufzutragen, sich bis zu einer Beschlußfassung durch den Betriebsrat der Fortführung der Geschäfte zu enthalten, die in der Verwahrung des Kassaverwalters befindlichen Barmittel an sich zu nehmen und den Betriebsrat, die Rechnungsprüfer sowie die Landarbeiterkammer für Oberösterreich unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

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