§ 8 Oö. LB 1977 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 8

(1) Spätestens vierzehn Tage vor Ablauf seiner Tätigkeitsdauer, bei deren vorzeitiger Beendigung binnen einer Woche, hat der Betriebsrat bzw. haben die ehemaligen Mitglieder des Betriebsrates über die Verwaltung des Betriebsratsfonds schriftlich Rechnung zu legenLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. Eingänge und Ausgaben sind gesondert auszuweisen.

(2) Bei den Eingängen sind gesondert auszuweisen:

1.

Eingänge aus der Betriebsratsumlage;

2.

sonstige Eingänge.

(3) Bei den Ausgaben sind insbesondere gesondert auszuweisen:

1.

der Gesamtbetrag der für Barauslagen an Betriebsratsmitglieder und Rechnungsprüfer geleisteten Zahlungen;

2.

der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die zur Deckung der sonstigen Kosten der Geschäftsführung gemacht wurden;

3.

die Beträge, die zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Dienstnehmerschaft aufgewendet wurden.

(4) Der Rechenschaftsbericht und der zu erstellende Gebarungsausweis sind vom Betriebsratsobmann und dem Kassaverwalter zu unterfertigen und von den Rechnungsprüfern gegenzuzeichnen.

(5) Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind zum Gegenstand eines Berichtes in der nächsten Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen sowie zur Einsicht für alle Dienstnehmer des Betriebes aufzulegen; Zeit und Ort der Einsichtnahme sind durch Anschlag bekanntzumachen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 8

(1) Spätestens vierzehn Tage vor Ablauf seiner Tätigkeitsdauer, bei deren vorzeitiger Beendigung binnen einer Woche, hat der Betriebsrat bzw. haben die ehemaligen Mitglieder des Betriebsrates über die Verwaltung des Betriebsratsfonds schriftlich Rechnung zu legenLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. Eingänge und Ausgaben sind gesondert auszuweisen.

(2) Bei den Eingängen sind gesondert auszuweisen:

1.

Eingänge aus der Betriebsratsumlage;

2.

sonstige Eingänge.

(3) Bei den Ausgaben sind insbesondere gesondert auszuweisen:

1.

der Gesamtbetrag der für Barauslagen an Betriebsratsmitglieder und Rechnungsprüfer geleisteten Zahlungen;

2.

der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die zur Deckung der sonstigen Kosten der Geschäftsführung gemacht wurden;

3.

die Beträge, die zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Dienstnehmerschaft aufgewendet wurden.

(4) Der Rechenschaftsbericht und der zu erstellende Gebarungsausweis sind vom Betriebsratsobmann und dem Kassaverwalter zu unterfertigen und von den Rechnungsprüfern gegenzuzeichnen.

(5) Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind zum Gegenstand eines Berichtes in der nächsten Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen sowie zur Einsicht für alle Dienstnehmer des Betriebes aufzulegen; Zeit und Ort der Einsichtnahme sind durch Anschlag bekanntzumachen.

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