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(1) Spätestens vierzehn Tage vor Ablauf seiner Tätigkeitsdauer, bei deren vorzeitiger Beendigung binnen einer Woche, hat der Betriebsrat bzwOö. haben die ehemaligen Mitglieder des Betriebsrates über die Verwaltung des Betriebsratsfonds schriftlich Rechnung zu legenLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. Eingänge und Ausgaben sind gesondert auszuweisen.
(2) Bei den Eingängen sind gesondert auszuweisen:
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(3) Bei den Ausgaben sind insbesondere gesondert auszuweisen:
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(4) Der Rechenschaftsbericht und der zu erstellende Gebarungsausweis sind vom Betriebsratsobmann und dem Kassaverwalter zu unterfertigen und von den Rechnungsprüfern gegenzuzeichnen.
(5) Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind zum Gegenstand eines Berichtes in der nächsten Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen sowie zur Einsicht für alle Dienstnehmer des Betriebes aufzulegen; Zeit und Ort der Einsichtnahme sind durch Anschlag bekanntzumachen.
(1) Spätestens vierzehn Tage vor Ablauf seiner Tätigkeitsdauer, bei deren vorzeitiger Beendigung binnen einer Woche, hat der Betriebsrat bzwOö. haben die ehemaligen Mitglieder des Betriebsrates über die Verwaltung des Betriebsratsfonds schriftlich Rechnung zu legenLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. Eingänge und Ausgaben sind gesondert auszuweisen.
(2) Bei den Eingängen sind gesondert auszuweisen:
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(3) Bei den Ausgaben sind insbesondere gesondert auszuweisen:
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(4) Der Rechenschaftsbericht und der zu erstellende Gebarungsausweis sind vom Betriebsratsobmann und dem Kassaverwalter zu unterfertigen und von den Rechnungsprüfern gegenzuzeichnen.
(5) Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind zum Gegenstand eines Berichtes in der nächsten Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen sowie zur Einsicht für alle Dienstnehmer des Betriebes aufzulegen; Zeit und Ort der Einsichtnahme sind durch Anschlag bekanntzumachen.