§ 12 Oö. LB 1977 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 12

Art und Weise der Auflösung

(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wird (§ 1), auch eine nähere Regelung über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung seiner Mittel zu beschließen. Später gefaßte Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebseinstellung oder dem Ablauf der durch Gesetz oder Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung vorgesehenen Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 11) gefaßt wurdenLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat jeden Beschluß über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung seiner Mittel der Landarbeiterkammer für Oberösterreich unverzüglich schriftlich bekanntzugeben und durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 12

Art und Weise der Auflösung

(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wird (§ 1), auch eine nähere Regelung über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung seiner Mittel zu beschließen. Später gefaßte Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebseinstellung oder dem Ablauf der durch Gesetz oder Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung vorgesehenen Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 11) gefaßt wurdenLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat jeden Beschluß über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung seiner Mittel der Landarbeiterkammer für Oberösterreich unverzüglich schriftlich bekanntzugeben und durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.

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