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(2) Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, sind auszuscheiden.
(3) Über den Prüfvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen.
Diese hat jedenfalls zu enthalten:
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Wenn zur Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten gemäß § 37a Abs. 5 eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmt sind, ist darüber hinaus die Bezeichnung der Sprengelwahlbehörden und die Anzahl der Wahlkarten anzuführen, die ihnen jeweils zur Auswertung übermittelt werden. Der § 43 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Der Niederschrift sind die Wahlkarten, die nach Abs. 2 ausgeschieden wurden, anzuschließen.
(5) Die auszuwertenden Wahlkarten sind unter Anschluss einer Kopie der Niederschrift unverzüglich nach Abschluss der Prüfung am Wahltag an die zur Auswertung zuständige Wahlbehörde oder zuständigen Wahlbehörden (§ 37a Abs. 5) versiegelt zu übergeben. Eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.
(6) Wahlkarten, die erst nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat sie zu verpacken und versiegelt dem Wahlakt anzuschließen.
*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 36/2009, 25/2019
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(2) Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, sind auszuscheiden.
(3) Über den Prüfvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen.
Diese hat jedenfalls zu enthalten:
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Wenn zur Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten gemäß § 37a Abs. 5 eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmt sind, ist darüber hinaus die Bezeichnung der Sprengelwahlbehörden und die Anzahl der Wahlkarten anzuführen, die ihnen jeweils zur Auswertung übermittelt werden. Der § 43 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Der Niederschrift sind die Wahlkarten, die nach Abs. 2 ausgeschieden wurden, anzuschließen.
(5) Die auszuwertenden Wahlkarten sind unter Anschluss einer Kopie der Niederschrift unverzüglich nach Abschluss der Prüfung am Wahltag an die zur Auswertung zuständige Wahlbehörde oder zuständigen Wahlbehörden (§ 37a Abs. 5) versiegelt zu übergeben. Eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.
(6) Wahlkarten, die erst nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat sie zu verpacken und versiegelt dem Wahlakt anzuschließen.
*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 36/2009, 25/2019