§ 41a W-GWG (weggefallen)

Gemeindewahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat am Wahltag zu prüfen, ob die bis zum Schließen des letzten Wahllokals brieflich eingelangten Wahlkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob
    1. a)Litera adie Wahlkarte verschlossen und unversehrt ist; versehrt ist die Wahlkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    2. b)Litera bdie eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (§ 37a Abs. 2 zweiter Satz) vom Wahlberechtigten abgegeben wurde.die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (Paragraph 37 a, Absatz 2, zweiter Satz) vom Wahlberechtigten abgegeben wurde.
  2. (2)Absatz 2Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, sind auszuscheiden.Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht erfüllen, sind auszuscheiden.
  3. (3)Absatz 3Über den Prüfvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen.

Diese hat jedenfalls zu enthalten:

  1. a)Litera adie Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,
  2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde,
  3. c)Litera cdie Zahl der brieflich eingelangten Wahlkarten,
  4. d)Litera ddie Zahl der davon ausgeschiedenen Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,
  5. e)Litera edie Zahl der einzubeziehenden brieflich eingelangten Wahlkarten.

Wenn zur Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten gemäß § 37a Abs. 5 § 41a W-GWGeine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmt sind, ist darüber hinaus die Bezeichnung der Sprengelwahlbehörden und die Anzahl der Wahlkarten anzuführen, die ihnen jeweils zur Auswertung übermittelt werden seit 31.12.2024 weggefallen. Der § 43 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.Wenn zur Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten gemäß Paragraph 37 a, Absatz 5, eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmt sind, ist darüber hinaus die Bezeichnung der Sprengelwahlbehörden und die Anzahl der Wahlkarten anzuführen, die ihnen jeweils zur Auswertung übermittelt werden. Der Paragraph 43, Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.

  1. (4)Absatz 4Der Niederschrift sind die Wahlkarten, die nach Abs. 2 ausgeschieden wurden, anzuschließen.Der Niederschrift sind die Wahlkarten, die nach Absatz 2, ausgeschieden wurden, anzuschließen.
  2. (5)Absatz 5Die auszuwertenden Wahlkarten sind unter Anschluss einer Kopie der Niederschrift unverzüglich nach Abschluss der Prüfung am Wahltag an die zur Auswertung zuständige Wahlbehörde oder zuständigen Wahlbehörden (§ 37a Abs. 5) versiegelt zu übergeben. Eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.Die auszuwertenden Wahlkarten sind unter Anschluss einer Kopie der Niederschrift unverzüglich nach Abschluss der Prüfung am Wahltag an die zur Auswertung zuständige Wahlbehörde oder zuständigen Wahlbehörden (Paragraph 37 a, Absatz 5,) versiegelt zu übergeben. Eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.
  3. (6)Absatz 6Wahlkarten, die erst nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat sie zu verpacken und versiegelt dem Wahlakt anzuschließen.Wahlkarten, die erst nach dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat sie zu verpacken und versiegelt dem Wahlakt anzuschließen.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 36/2009, 25/2019*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2008,, 36/2009, 25/2019

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 03.04.2019 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat am Wahltag zu prüfen, ob die bis zum Schließen des letzten Wahllokals brieflich eingelangten Wahlkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob
    1. a)Litera adie Wahlkarte verschlossen und unversehrt ist; versehrt ist die Wahlkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    2. b)Litera bdie eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (§ 37a Abs. 2 zweiter Satz) vom Wahlberechtigten abgegeben wurde.die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (Paragraph 37 a, Absatz 2, zweiter Satz) vom Wahlberechtigten abgegeben wurde.
  2. (2)Absatz 2Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, sind auszuscheiden.Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht erfüllen, sind auszuscheiden.
  3. (3)Absatz 3Über den Prüfvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen.

Diese hat jedenfalls zu enthalten:

  1. a)Litera adie Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,
  2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde,
  3. c)Litera cdie Zahl der brieflich eingelangten Wahlkarten,
  4. d)Litera ddie Zahl der davon ausgeschiedenen Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,
  5. e)Litera edie Zahl der einzubeziehenden brieflich eingelangten Wahlkarten.

Wenn zur Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten gemäß § 37a Abs. 5 § 41a W-GWGeine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmt sind, ist darüber hinaus die Bezeichnung der Sprengelwahlbehörden und die Anzahl der Wahlkarten anzuführen, die ihnen jeweils zur Auswertung übermittelt werden seit 31.12.2024 weggefallen. Der § 43 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.Wenn zur Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten gemäß Paragraph 37 a, Absatz 5, eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmt sind, ist darüber hinaus die Bezeichnung der Sprengelwahlbehörden und die Anzahl der Wahlkarten anzuführen, die ihnen jeweils zur Auswertung übermittelt werden. Der Paragraph 43, Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.

  1. (4)Absatz 4Der Niederschrift sind die Wahlkarten, die nach Abs. 2 ausgeschieden wurden, anzuschließen.Der Niederschrift sind die Wahlkarten, die nach Absatz 2, ausgeschieden wurden, anzuschließen.
  2. (5)Absatz 5Die auszuwertenden Wahlkarten sind unter Anschluss einer Kopie der Niederschrift unverzüglich nach Abschluss der Prüfung am Wahltag an die zur Auswertung zuständige Wahlbehörde oder zuständigen Wahlbehörden (§ 37a Abs. 5) versiegelt zu übergeben. Eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.Die auszuwertenden Wahlkarten sind unter Anschluss einer Kopie der Niederschrift unverzüglich nach Abschluss der Prüfung am Wahltag an die zur Auswertung zuständige Wahlbehörde oder zuständigen Wahlbehörden (Paragraph 37 a, Absatz 5,) versiegelt zu übergeben. Eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.
  3. (6)Absatz 6Wahlkarten, die erst nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat sie zu verpacken und versiegelt dem Wahlakt anzuschließen.Wahlkarten, die erst nach dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat sie zu verpacken und versiegelt dem Wahlakt anzuschließen.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 36/2009, 25/2019*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2008,, 36/2009, 25/2019

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