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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Diese hat jedenfalls zu enthalten:
Wenn zur Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten gemäß § 37a Abs. 5 § 41a W-GWGeine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmt sind, ist darüber hinaus die Bezeichnung der Sprengelwahlbehörden und die Anzahl der Wahlkarten anzuführen, die ihnen jeweils zur Auswertung übermittelt werden seit 31.12.2024 weggefallen. Der § 43 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.Wenn zur Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten gemäß Paragraph 37 a, Absatz 5, eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmt sind, ist darüber hinaus die Bezeichnung der Sprengelwahlbehörden und die Anzahl der Wahlkarten anzuführen, die ihnen jeweils zur Auswertung übermittelt werden. Der Paragraph 43, Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 36/2009, 25/2019*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2008,, 36/2009, 25/2019
Diese hat jedenfalls zu enthalten:
Wenn zur Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten gemäß § 37a Abs. 5 § 41a W-GWGeine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmt sind, ist darüber hinaus die Bezeichnung der Sprengelwahlbehörden und die Anzahl der Wahlkarten anzuführen, die ihnen jeweils zur Auswertung übermittelt werden seit 31.12.2024 weggefallen. Der § 43 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.Wenn zur Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten gemäß Paragraph 37 a, Absatz 5, eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmt sind, ist darüber hinaus die Bezeichnung der Sprengelwahlbehörden und die Anzahl der Wahlkarten anzuführen, die ihnen jeweils zur Auswertung übermittelt werden. Der Paragraph 43, Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 36/2009, 25/2019*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2008,, 36/2009, 25/2019