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(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist unverzüglich durch Anschlag anbis zur Beendigung der Amtstafel der GemeindeWahlhandlung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und unverzüglich am Gebäude des Wahllokales kundzumachen.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist unverzüglich durch Anschlag anbis zur Beendigung der Amtstafel der GemeindeWahlhandlung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und unverzüglich am Gebäude des Wahllokales kundzumachen.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022