§ 17 Oö. LB 1977 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
3§ 17 . ABSCHNITT

Verschmelzung und Trennung von Betriebsratsfonds; Verwendung

bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen

Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Dienstnehmergruppen

§ 17

Verschmelzung

(1) Wird wegen Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen getrennter Betriebsräte (§ 114 AbsLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. 5 des Gesetzes) ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt, so verschmelzen die bestehenden Betriebsratsfonds zu einem einheitlichen Fonds. Die Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung obliegt dem neugewählten Betriebsrat.

(2) Der Betriebsrat hat die Landarbeiterkammer für Oberösterreich unverzüglich von der Verschmelzung sowie von der Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung zu verständigen. Die Landarbeiterkammer für Oberösterreich hat die Durchführung der Vermögensübertragung durch einen Vertreter im Weg mehrmaliger Kontrollen zu überwachen; § 32, § 33 zweiter und dritter Satz sowie die §§ 34 und 38 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
3§ 17 . ABSCHNITT

Verschmelzung und Trennung von Betriebsratsfonds; Verwendung

bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen

Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Dienstnehmergruppen

§ 17

Verschmelzung

(1) Wird wegen Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen getrennter Betriebsräte (§ 114 AbsLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. 5 des Gesetzes) ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt, so verschmelzen die bestehenden Betriebsratsfonds zu einem einheitlichen Fonds. Die Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung obliegt dem neugewählten Betriebsrat.

(2) Der Betriebsrat hat die Landarbeiterkammer für Oberösterreich unverzüglich von der Verschmelzung sowie von der Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung zu verständigen. Die Landarbeiterkammer für Oberösterreich hat die Durchführung der Vermögensübertragung durch einen Vertreter im Weg mehrmaliger Kontrollen zu überwachen; § 32, § 33 zweiter und dritter Satz sowie die §§ 34 und 38 gelten sinngemäß.

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