§ 18 Oö. LB 1977 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 18

Trennung

(1) Werden infolge Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebsrates getrennte Betriebsräte gewählt, so zerfällt der Betriebsratsfonds in getrennte Fonds für jede Dienstnehmergruppe. Das Vermögen ist nach dem Verhältnis der Zahlen der gruppenangehörigen Dienstnehmer auf die getrennten Betriebsratsfonds aufzuteilenLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. Als Stichtag gilt der Tag der Kundmachung des Ergebnisses der Wahl eines getrennten Betriebsrates.

(2) Die Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung obliegt den neugewählten getrennten Betriebsräten. Wurde nur ein Betriebsrat gewählt, so hat dieser die Vermögensübertragung für den Bereich seiner Dienstnehmergruppe durchzuführen. § 17 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 18

Trennung

(1) Werden infolge Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebsrates getrennte Betriebsräte gewählt, so zerfällt der Betriebsratsfonds in getrennte Fonds für jede Dienstnehmergruppe. Das Vermögen ist nach dem Verhältnis der Zahlen der gruppenangehörigen Dienstnehmer auf die getrennten Betriebsratsfonds aufzuteilenLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. Als Stichtag gilt der Tag der Kundmachung des Ergebnisses der Wahl eines getrennten Betriebsrates.

(2) Die Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung obliegt den neugewählten getrennten Betriebsräten. Wurde nur ein Betriebsrat gewählt, so hat dieser die Vermögensübertragung für den Bereich seiner Dienstnehmergruppe durchzuführen. § 17 Abs. 2 gilt sinngemäß.

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