§ 21 Oö. LB 1977 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
4§ 21 . ABSCHNITT

Rechnungsprüfer

§ 21

Wahl

(1) Wurde die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen (§ 1), so hat die Betriebs(Gruppen)versammlung einen Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter, in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit mehr als zwanzig Dienstnehmern zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter zu wählenLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wurde, zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
4§ 21 . ABSCHNITT

Rechnungsprüfer

§ 21

Wahl

(1) Wurde die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen (§ 1), so hat die Betriebs(Gruppen)versammlung einen Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter, in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit mehr als zwanzig Dienstnehmern zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter zu wählenLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wurde, zu erfolgen.

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