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Rechnungsprüfer
Wahl
(1) Wurde die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen (§ 1), so hat die Betriebs(Gruppen)versammlung einen Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter, in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit mehr als zwanzig Dienstnehmern zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter zu wählenLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wurde, zu erfolgen.
Rechnungsprüfer
Wahl
(1) Wurde die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen (§ 1), so hat die Betriebs(Gruppen)versammlung einen Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter, in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit mehr als zwanzig Dienstnehmern zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter zu wählenLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wurde, zu erfolgen.