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Die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Dienstnehmer, die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Betriebsrates sind, in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählenOö. Die Wahl hat mittels Stimmzettels zu erfolgenLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. Außer in den Fällen des § 26 bedarf es nicht der Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen.
Die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Dienstnehmer, die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Betriebsrates sind, in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählenOö. Die Wahl hat mittels Stimmzettels zu erfolgenLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. Außer in den Fällen des § 26 bedarf es nicht der Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen.