§ 24 Oö. LB 1977 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 24

(1) Wurden Wahlvorschläge eingebracht, so ist über sie in der Reihenfolge ihres Einlangens abzustimmen; jeder Stimmberechtigte kann nur für einen Wahlvorschlag seine Stimme abgeben. Als gewählt gelten die Kandidaten jenes Wahlvorschlages, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hatLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen gültig für jeden in der Betriebs(Gruppen)versammlung stimmberechtigten Dienstnehmer, der nicht Mitglied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates ist (Wahlwerber), abgegeben werden. In diesem Fall ist für jeden Rechnungsprüfer (Stellvertreter) ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. Als gewählt gilt jeweils jener Wahlwerber, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Im übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 24

(1) Wurden Wahlvorschläge eingebracht, so ist über sie in der Reihenfolge ihres Einlangens abzustimmen; jeder Stimmberechtigte kann nur für einen Wahlvorschlag seine Stimme abgeben. Als gewählt gelten die Kandidaten jenes Wahlvorschlages, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hatLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen gültig für jeden in der Betriebs(Gruppen)versammlung stimmberechtigten Dienstnehmer, der nicht Mitglied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates ist (Wahlwerber), abgegeben werden. In diesem Fall ist für jeden Rechnungsprüfer (Stellvertreter) ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. Als gewählt gilt jeweils jener Wahlwerber, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Im übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß.

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