§ 27 Oö. LB 1977 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 27

Tätigkeitsdauer

Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert drei Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer (Stellvertreter), wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgteLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Wiederwahl ist zulässig.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 27

Tätigkeitsdauer

Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert drei Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer (Stellvertreter), wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgteLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Wiederwahl ist zulässig.

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