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Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
(1) Vor Ablauf des im § 27 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter),
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(2) Erfolgt eine Wahl nach § 26 vor dem Ablauf des im § 27 bezeichneten Zeitraumes, so endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) mit der Feststellung des Ergebnisses dieser WahlOö.
(3) Die Funktion eines Rechnungsprüfers (Stellvertreters) endet, wenn
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(4) Der Betriebsrat hat die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer durch Anschlag im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer sowie der Landarbeiterkammer für Oberösterreich schriftlich mitzuteilen LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
(1) Vor Ablauf des im § 27 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter),
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(2) Erfolgt eine Wahl nach § 26 vor dem Ablauf des im § 27 bezeichneten Zeitraumes, so endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) mit der Feststellung des Ergebnisses dieser WahlOö.
(3) Die Funktion eines Rechnungsprüfers (Stellvertreters) endet, wenn
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(4) Der Betriebsrat hat die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer durch Anschlag im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer sowie der Landarbeiterkammer für Oberösterreich schriftlich mitzuteilen LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.