§ 30 Oö. LB 1977 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 30

Aufgaben der Rechnungsprüfer

(1) Die Rechnungsprüfer haben die Verwaltung und Gebarung des Betriebsratsfonds mindestens einmal monatlich zu überprüfen. Insbesondere haben sie

1.

die ausschließliche Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds zu den im § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 bezeichneten Zwecken zu überprüfen;

2.

die Übereinstimmung der Gebarung mit den die Gebarung betreffenden Beschlüssen des Betriebsrates zu überprüfen;

3.

die Buchführung des Kassaverwalters auf die ziffernmäßige Richtigkeit, den Kassastand sowie gegebenenfalls auch das Inventar und den Warenstand zu überprüfen, wobei die Aufnahme des Kassa- und Warenstandes sowie des Inventars in Anwesenheit des Kassaverwalters oder des Betriebsratsobmannes (Stellvertreters) zu erfolgen hat;

4.

auf Verlangen des Betriebsrates jederzeit eine Überprüfung vorzunehmen;

5.

bei jedem Wechsel in der Person des Kassaverwalters den Kassaabschluß zu überprüfen und dem Kassaverwalter auf Verlangen eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Übergabe auszustellen;

6.

bei Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates dessen Rechenschaftsbericht und Gebarungsausweis zu überprüfen und gegenzuzeichnen.

(2) Hat die Betriebs(Gruppen)versammlung keinen Beschluß gemäß § 10 Abs. 1 gefaßt, so obliegt die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs, höchstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, dem an Lebensjahren ältesten RechnungsprüferLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 30

Aufgaben der Rechnungsprüfer

(1) Die Rechnungsprüfer haben die Verwaltung und Gebarung des Betriebsratsfonds mindestens einmal monatlich zu überprüfen. Insbesondere haben sie

1.

die ausschließliche Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds zu den im § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 bezeichneten Zwecken zu überprüfen;

2.

die Übereinstimmung der Gebarung mit den die Gebarung betreffenden Beschlüssen des Betriebsrates zu überprüfen;

3.

die Buchführung des Kassaverwalters auf die ziffernmäßige Richtigkeit, den Kassastand sowie gegebenenfalls auch das Inventar und den Warenstand zu überprüfen, wobei die Aufnahme des Kassa- und Warenstandes sowie des Inventars in Anwesenheit des Kassaverwalters oder des Betriebsratsobmannes (Stellvertreters) zu erfolgen hat;

4.

auf Verlangen des Betriebsrates jederzeit eine Überprüfung vorzunehmen;

5.

bei jedem Wechsel in der Person des Kassaverwalters den Kassaabschluß zu überprüfen und dem Kassaverwalter auf Verlangen eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Übergabe auszustellen;

6.

bei Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates dessen Rechenschaftsbericht und Gebarungsausweis zu überprüfen und gegenzuzeichnen.

(2) Hat die Betriebs(Gruppen)versammlung keinen Beschluß gemäß § 10 Abs. 1 gefaßt, so obliegt die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs, höchstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, dem an Lebensjahren ältesten RechnungsprüferLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

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