§ 56 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
Die Gemeindewahlbehörde hat die Stichwahl mindestens eine Woche vorher durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat neben dem Tag der Stichwahl den Familien- und den Vornamen, das Geburtsjahr, den Beruf der in die Stichwahl gekommenen Wahlwerber, die Bezeichnung der Partei, die den Wahlwerber vorgeschlagen hat, und den Hinweis zu enthalten, dass bei der Stichwahl nur für einen dieser beiden Wahlwerber die Stimme gültig abgegeben werden kann.

*) Fassung LGBl. Nr. 25/2011, 34/2018, 4/2022

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.06.2022
Die Gemeindewahlbehörde hat die Stichwahl mindestens eine Woche vorher durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat neben dem Tag der Stichwahl den Familien- und den Vornamen, das Geburtsjahr, den Beruf der in die Stichwahl gekommenen Wahlwerber, die Bezeichnung der Partei, die den Wahlwerber vorgeschlagen hat, und den Hinweis zu enthalten, dass bei der Stichwahl nur für einen dieser beiden Wahlwerber die Stimme gültig abgegeben werden kann.

*) Fassung LGBl. Nr. 25/2011, 34/2018, 4/2022

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