§ 32 Oö. LB 1977 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 32

(1) Die Rechnungsprüfer haben ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen. Auf Verlangen der Rechnungsprüfer haben die Mitglieder des Betriebsrates, der Betriebsinhaber sowie jeder Dienstnehmer des Betriebes den Rechnungsprüfern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilenLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Sofern § 31 nicht anderes bestimmt, sind die Rechnungsprüfer zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Verhältnisse und Angelegenheiten des Betriebsratsfonds, des Betriebes und der Dienstnehmer verpflichtet.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 32

(1) Die Rechnungsprüfer haben ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen. Auf Verlangen der Rechnungsprüfer haben die Mitglieder des Betriebsrates, der Betriebsinhaber sowie jeder Dienstnehmer des Betriebes den Rechnungsprüfern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilenLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Sofern § 31 nicht anderes bestimmt, sind die Rechnungsprüfer zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Verhältnisse und Angelegenheiten des Betriebsratsfonds, des Betriebes und der Dienstnehmer verpflichtet.

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