§ 33 Oö. LB 1977 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
5§ 33 . ABSCHNITT

§ 33

Revision

Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds obliegt der Landarbeiterkammer für OberösterreichLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. Diese hat mit der Durchführung der Revision Angestellte, die die fachliche Eignung hiezu besitzen (Revisoren), zu betrauen. Erforderlichenfalls kann die Revision auch fachlich geeigneten Personen, die nicht Angestellte der Landarbeiterkammer für Oberösterreich sind, übertragen werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
5§ 33 . ABSCHNITT

§ 33

Revision

Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds obliegt der Landarbeiterkammer für OberösterreichLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. Diese hat mit der Durchführung der Revision Angestellte, die die fachliche Eignung hiezu besitzen (Revisoren), zu betrauen. Erforderlichenfalls kann die Revision auch fachlich geeigneten Personen, die nicht Angestellte der Landarbeiterkammer für Oberösterreich sind, übertragen werden.

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