§ 34 Oö. LB 1977 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 34

(1) Der Revisor hat sich gegenüber dem Betriebsrat mit einem von der Landarbeiterkammer für Oberösterreich ausgestellten Ausweis und einem schriftlichen Auftrag zu legitimieren, aus dem die Befugnis zur Revision des Betriebsratsfonds hervorgeht.

(2) Im übrigen gilt § 32 sinngemäß mit der Maßgabe, daß auch die Rechnungsprüfer zur Auskunftserteilung verpflichtet sind LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 34

(1) Der Revisor hat sich gegenüber dem Betriebsrat mit einem von der Landarbeiterkammer für Oberösterreich ausgestellten Ausweis und einem schriftlichen Auftrag zu legitimieren, aus dem die Befugnis zur Revision des Betriebsratsfonds hervorgeht.

(2) Im übrigen gilt § 32 sinngemäß mit der Maßgabe, daß auch die Rechnungsprüfer zur Auskunftserteilung verpflichtet sind LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

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