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(1) Der Revisor hat sich gegenüber dem Betriebsrat mit einem von der Landarbeiterkammer für Oberösterreich ausgestellten Ausweis und einem schriftlichen Auftrag zu legitimieren, aus dem die Befugnis zur Revision des Betriebsratsfonds hervorgehtOö.
(2) Im übrigen gilt § 32 sinngemäß mit der Maßgabe, daß auch die Rechnungsprüfer zur Auskunftserteilung verpflichtet sind LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.
(1) Der Revisor hat sich gegenüber dem Betriebsrat mit einem von der Landarbeiterkammer für Oberösterreich ausgestellten Ausweis und einem schriftlichen Auftrag zu legitimieren, aus dem die Befugnis zur Revision des Betriebsratsfonds hervorgehtOö.
(2) Im übrigen gilt § 32 sinngemäß mit der Maßgabe, daß auch die Rechnungsprüfer zur Auskunftserteilung verpflichtet sind LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.