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(1) Der Betriebsratsfonds ist mindestens einmal jährlich ohne vorherige Anzeige einer Revision zu unterziehen.
(2) Ersuchen der Betriebsrat oder die Rechnungsprüfer um die Vornahme einer Revision, so ist dem Ersuchen unverzüglich zu entsprechenOö. Eine Revision auf Ersuchen des Betriebsrates (der Rechnungsprüfer) ersetzt nicht die Vornahme einer Revision nach AbsLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. 1.
(1) Der Betriebsratsfonds ist mindestens einmal jährlich ohne vorherige Anzeige einer Revision zu unterziehen.
(2) Ersuchen der Betriebsrat oder die Rechnungsprüfer um die Vornahme einer Revision, so ist dem Ersuchen unverzüglich zu entsprechenOö. Eine Revision auf Ersuchen des Betriebsrates (der Rechnungsprüfer) ersetzt nicht die Vornahme einer Revision nach AbsLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. 1.