§ 36 Oö. LB 1977 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 36

(1) Die Revision hat sich auf die Gebarung mit der Betriebsratsumlage und mit den sonstigen Vermögenschaften des Betriebsratsfonds, insbesondere auf die Gebarung in den ausschließlich vom Betriebsrat verwalteten Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer, zu erstrecken. Der Überprüfung unterliegen die ziffernmäßige Richtigkeit der Buchführung, die Übereinstimmung der Gebarung mit den die Gebarung betreffenden Beschlüssen des Betriebsrates sowie die ausschließliche Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten ZweckenLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Revisor hat insbesondere die Bücher, die Belege und den Kassastand, gegebenenfalls auch das Inventar und den Warenstand zu überprüfen. Die Aufnahme des Kassa- und Warenstandes sowie des Inventars hat in Anwesenheit des Kassaverwalters oder des Betriebsratsobmannes (Stellvertreters) sowie erforderlichenfalls der Rechnungsprüfer zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 36

(1) Die Revision hat sich auf die Gebarung mit der Betriebsratsumlage und mit den sonstigen Vermögenschaften des Betriebsratsfonds, insbesondere auf die Gebarung in den ausschließlich vom Betriebsrat verwalteten Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer, zu erstrecken. Der Überprüfung unterliegen die ziffernmäßige Richtigkeit der Buchführung, die Übereinstimmung der Gebarung mit den die Gebarung betreffenden Beschlüssen des Betriebsrates sowie die ausschließliche Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten ZweckenLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Revisor hat insbesondere die Bücher, die Belege und den Kassastand, gegebenenfalls auch das Inventar und den Warenstand zu überprüfen. Die Aufnahme des Kassa- und Warenstandes sowie des Inventars hat in Anwesenheit des Kassaverwalters oder des Betriebsratsobmannes (Stellvertreters) sowie erforderlichenfalls der Rechnungsprüfer zu erfolgen.

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