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(1) Der Revisor hat das Ergebnis der Revision (Revisionsbericht) unverzüglich dem Betriebsrat und den Rechnungsprüfern schriftlich mitzuteilenOö. Im übrigen gelten § 31 Abs. 2 und 3 und § 32 sinngemäßLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Der Betriebsrat hat den Revisionsbericht unverzüglich in einer Sitzung zu beraten und zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen.
(1) Der Revisor hat das Ergebnis der Revision (Revisionsbericht) unverzüglich dem Betriebsrat und den Rechnungsprüfern schriftlich mitzuteilenOö. Im übrigen gelten § 31 Abs. 2 und 3 und § 32 sinngemäßLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Der Betriebsrat hat den Revisionsbericht unverzüglich in einer Sitzung zu beraten und zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen.