§ 38 Oö. LB 1977 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 38

Die Kosten der Revision sowie die Barauslagen der Revisoren sind von der Landarbeiterkammer für Oberösterreich zu tragen. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 38

Die Kosten der Revision sowie die Barauslagen der Revisoren sind von der Landarbeiterkammer für Oberösterreich zu tragen. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

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