§ 39 Oö. LB 1977 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
6§ 39 . ABSCHNITT

Zentralbetriebsratsfonds

§ 39

Zentralbetriebsratsumlage

(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmerschaft der Betriebe des Unternehmens kann die Betriebsräteversammlung auf Antrag des Zentralbetriebsrates oder jedes im Unternehmen bestehenden Betriebsrates die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage beschließenLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. Sie darf höchstens fünfundzwanzig Prozent der Betriebsratsumlage betragen.

(2) Zur Stellung des Antrages an die Betriebsräteversammlung ist ein Beschluß des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) erforderlich. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Stattfinden der Betriebsräteversammlung den Obmännern der im Unternehmen bestellten Betriebsräte bekanntzugeben, die die Betriebsratsmitglieder nachweislich davon in Kenntnis zu setzen haben. § 1 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
6§ 39 . ABSCHNITT

Zentralbetriebsratsfonds

§ 39

Zentralbetriebsratsumlage

(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmerschaft der Betriebe des Unternehmens kann die Betriebsräteversammlung auf Antrag des Zentralbetriebsrates oder jedes im Unternehmen bestehenden Betriebsrates die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage beschließenLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. Sie darf höchstens fünfundzwanzig Prozent der Betriebsratsumlage betragen.

(2) Zur Stellung des Antrages an die Betriebsräteversammlung ist ein Beschluß des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) erforderlich. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Stattfinden der Betriebsräteversammlung den Obmännern der im Unternehmen bestellten Betriebsräte bekanntzugeben, die die Betriebsratsmitglieder nachweislich davon in Kenntnis zu setzen haben. § 1 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

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