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Verwaltung und Vertretung des Zentralbetriebsratsfonds
(1) Die Verwaltung des Zentralbetriebsratsfonds obliegt dem ZentralbetriebratOö. (Anm: Richtig: ZentralbetriebsratLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.) § 4 Abs. 2 sowie die §§ 5 bis 9 gelten sinngemäß. § 10 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß mit der vertretungsweisen Verwaltung auch jeder im Unternehmen bestellte Betriebsrat betraut werden kann.
(2) Vertreter des Zentralbetriebsratsfonds ist der Obmann des Zentralbetriebsrates, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
Verwaltung und Vertretung des Zentralbetriebsratsfonds
(1) Die Verwaltung des Zentralbetriebsratsfonds obliegt dem ZentralbetriebratOö. (Anm: Richtig: ZentralbetriebsratLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.) § 4 Abs. 2 sowie die §§ 5 bis 9 gelten sinngemäß. § 10 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß mit der vertretungsweisen Verwaltung auch jeder im Unternehmen bestellte Betriebsrat betraut werden kann.
(2) Vertreter des Zentralbetriebsratsfonds ist der Obmann des Zentralbetriebsrates, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.