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Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
(1) Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen:
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(2) Auf die Durchführung der Auflösung sind die §§ 13 und 14 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Zentralbetriebsrat bzwOö. das im Beschluß der Betriebsräteversammlung vorgesehene Verwaltungs(Vertretungs)organ hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen; § 8 gilt sinngemäßLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. Das verbleibende Vermögen ist auf bestehende Betriebsratsfonds der Betriebe des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds zuletzt beitragspflichtigen Dienstnehmer aufzuteilen; § 16 gilt sinngemäß.
Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
(1) Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen:
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(2) Auf die Durchführung der Auflösung sind die §§ 13 und 14 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Zentralbetriebsrat bzwOö. das im Beschluß der Betriebsräteversammlung vorgesehene Verwaltungs(Vertretungs)organ hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen; § 8 gilt sinngemäßLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. Das verbleibende Vermögen ist auf bestehende Betriebsratsfonds der Betriebe des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds zuletzt beitragspflichtigen Dienstnehmer aufzuteilen; § 16 gilt sinngemäß.