§ 44 Oö. LB 1977 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 44

Rechnungsprüfer

Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbebriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung aus dem Kreis ihrer Mitglieder, die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralbetriebsrates sind, in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Im übrigen sind die §§ 21 bis 25, 27, § 28 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 29 bis 32 sinngemäß anzuwendenLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 44

Rechnungsprüfer

Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbebriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung aus dem Kreis ihrer Mitglieder, die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralbetriebsrates sind, in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Im übrigen sind die §§ 21 bis 25, 27, § 28 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 29 bis 32 sinngemäß anzuwendenLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

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