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Rechnungsprüfer
Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbebriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung aus dem Kreis ihrer Mitglieder, die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralbetriebsrates sind, in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählenOö. Im übrigen sind die §§ 21 bis 25, 27, § 28 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 29 bis 32 sinngemäß anzuwendenLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.
Rechnungsprüfer
Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbebriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung aus dem Kreis ihrer Mitglieder, die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralbetriebsrates sind, in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählenOö. Im übrigen sind die §§ 21 bis 25, 27, § 28 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 29 bis 32 sinngemäß anzuwendenLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.