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Wer - ohne im Besitz der Bewilligung gemäß § 2 zu sein - sein Waldgrundstück entgegen dem Verbot gemäß § 1 teilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-2.200 Euro zu bestrafen.
(Anm: LGBl. Nr. 80/1979, 90/2001)
Wer - ohne im Besitz der Bewilligung gemäß § 2 zu sein - sein Waldgrundstück entgegen dem Verbot gemäß § 1 teilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-2.200 Euro zu bestrafen.
(Anm: LGBl. Nr. 80/1979, 90/2001)