§ 8 Oö. WTG

Oö. Waldteilungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 8

Wer - ohne im Besitz der Bewilligung gemäß § 2 zu sein - sein Waldgrundstück entgegen dem Verbot gemäß § 1 teilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-2.200 Euro zu bestrafen.

(Anm: LGBl. Nr. 80/1979, 90/2001)

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 23.06.1978 bis 31.12.2001

§ 8

Wer - ohne im Besitz der Bewilligung gemäß § 2 zu sein - sein Waldgrundstück entgegen dem Verbot gemäß § 1 teilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-2.200 Euro zu bestrafen.

(Anm: LGBl. Nr. 80/1979, 90/2001)

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