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(1) War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann diese Partei beim Landesagrarsenat den Ersatz einesdes dadurch entstandenen Schadens beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monatsvon vier Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, ab demEintritt der Partei gegen den Zusammenlegungsplan kein Berufungsrecht mehr zustehtRechtskraft des Zusammenlegungsplans mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht begehren. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Grundlage für die Schadensberechnung ist der Betriebserfolg. Dabei ist der Betriebserfolg, der bei ordnungsgemäßer, nachhaltiger Bewirtschaftung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke objektiv erreichbar ist, mit jenem Erfolg zu vergleichen, der nach denselben Kriterien mit der übernommenen gesetzwidrigen Abfindung zu erzielen ist. Die antragstellende Partei muß sich Beträge anrechnen lassen, die ihr als Ausgleich für den erlittenen Schaden bereits gewährt wurden.
(3) Der Ersatz ist von jenem Rechtsträger zu leisten, der den Aufwand für die den Schaden verursachende Agrarbehörde trägt. Dieser Rechtsträger hat im Verfahren über Anträge nach Abs. 1 Parteistellung.
(Anm: LGBl. Nr. 3/1995)
(1) War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann diese Partei beim Landesagrarsenat den Ersatz einesdes dadurch entstandenen Schadens beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monatsvon vier Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, ab demEintritt der Partei gegen den Zusammenlegungsplan kein Berufungsrecht mehr zustehtRechtskraft des Zusammenlegungsplans mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht begehren. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Grundlage für die Schadensberechnung ist der Betriebserfolg. Dabei ist der Betriebserfolg, der bei ordnungsgemäßer, nachhaltiger Bewirtschaftung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke objektiv erreichbar ist, mit jenem Erfolg zu vergleichen, der nach denselben Kriterien mit der übernommenen gesetzwidrigen Abfindung zu erzielen ist. Die antragstellende Partei muß sich Beträge anrechnen lassen, die ihr als Ausgleich für den erlittenen Schaden bereits gewährt wurden.
(3) Der Ersatz ist von jenem Rechtsträger zu leisten, der den Aufwand für die den Schaden verursachende Agrarbehörde trägt. Dieser Rechtsträger hat im Verfahren über Anträge nach Abs. 1 Parteistellung.
(Anm: LGBl. Nr. 3/1995)