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(1) Einem Landesbediensteten ist auf sein Verlangen eine Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt seines Kindes gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und
a) | die Mutter einen Anspruch auf Karenz aus Anlass der Mutterschaft nach einer österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, jedoch, ausgenommen im Fall des § 45, nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt; | |||||||||
b) | die Mutter keinen Anspruch auf Karenz hat. | |||||||||
Die Karenz des Landesbediensteten beginnt frühestens mit dem Ablauf der Schutzfrist für die Mutter. Im Fall der lit. b beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. |
(2) Einem Landesbediensteten, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
a) | allein oder mit seiner Ehegattin an Kindes statt angenommen hat (Adoptivvater), | |||||||||
b) | in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater), | |||||||||
ist ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in Pflege oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen Karenz zu gewähren. |
(3) Nimmt der Landesbedienstete ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann er Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen. Nimmt der Landesbedienstete ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat der Landesbedienstete Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter. Im Übrigen gilt Abs. 1.
(4) Die Dauer der Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.
(5) Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben wird. Der Landesbedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat der Landesbedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten.
(6) Der Landesbedienstete hat die Gewährung der Karenz unter Angabe von Beginn und Dauer spätestens acht Wochen nach der Geburt seines Kindes, bei Annahme an Kindes statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich, zu beantragen. Dabei sind die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Der Landesbedienstete kann dem Dienstgeber spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach den vorstehenden Absätzen vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(7) Einem Landesbediensteten ist auf sein Verlangen durch laufende Information zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten und so, als wenn er nicht in Karenz wäre, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 11) teilzunehmen.
(8) Nach der Rückkehr aus der Karenz ist dem Landesbediensteten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle zuzuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2023LGBl.Nr. 22/2002, 11/2011, 30/2012
(1) Einem Landesbediensteten ist auf sein Verlangen eine Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt seines Kindes gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und
a) | die Mutter einen Anspruch auf Karenz aus Anlass der Mutterschaft nach einer österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, jedoch, ausgenommen im Fall des § 45, nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt; | |||||||||
b) | die Mutter keinen Anspruch auf Karenz hat. | |||||||||
Die Karenz des Landesbediensteten beginnt frühestens mit dem Ablauf der Schutzfrist für die Mutter. Im Fall der lit. b beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. |
(2) Einem Landesbediensteten, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
a) | allein oder mit seiner Ehegattin an Kindes statt angenommen hat (Adoptivvater), | |||||||||
b) | in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater), | |||||||||
ist ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in Pflege oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen Karenz zu gewähren. |
(3) Nimmt der Landesbedienstete ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann er Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen. Nimmt der Landesbedienstete ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat der Landesbedienstete Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter. Im Übrigen gilt Abs. 1.
(4) Die Dauer der Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.
(5) Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben wird. Der Landesbedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat der Landesbedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten.
(6) Der Landesbedienstete hat die Gewährung der Karenz unter Angabe von Beginn und Dauer spätestens acht Wochen nach der Geburt seines Kindes, bei Annahme an Kindes statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich, zu beantragen. Dabei sind die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Der Landesbedienstete kann dem Dienstgeber spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach den vorstehenden Absätzen vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(7) Einem Landesbediensteten ist auf sein Verlangen durch laufende Information zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten und so, als wenn er nicht in Karenz wäre, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 11) teilzunehmen.
(8) Nach der Rückkehr aus der Karenz ist dem Landesbediensteten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle zuzuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2023LGBl.Nr. 22/2002, 11/2011, 30/2012