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Veräußerung, Belastung und Teilung agrargemeinschaftlicher
Grundstücke
(1) Die Veräußerung, Belastung oder Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke bedarf der Genehmigung der Agrarbehörde. Keine Genehmigung ist erforderlich für die Veräußerung oder Teilung von Grundstücken oder Trennstücken, deren Flächenausmaß 2.000 m² nicht übersteigt.
(2) DieIst eine Genehmigung nach Abs. 1 erforderlich, darf diese nur versagt werden, wenn durch die angestrebte Veräußerung, Belastung oder Teilung die Nutzungen aus den Anteilsrechten geschmälert würden; die Genehmigung ist aber auch in diesem FalleFall zu erteilen, wenn die zuständigen Organe der Agrargemeinschaft, bei Agrargemeinschaften ohne Satzung alle Mitglieder, der Veräußerung, Belastung oder Teilung zustimmen.
(Anm: LGBl. Nr. 86/2001)
Veräußerung, Belastung und Teilung agrargemeinschaftlicher
Grundstücke
(1) Die Veräußerung, Belastung oder Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke bedarf der Genehmigung der Agrarbehörde. Keine Genehmigung ist erforderlich für die Veräußerung oder Teilung von Grundstücken oder Trennstücken, deren Flächenausmaß 2.000 m² nicht übersteigt.
(2) DieIst eine Genehmigung nach Abs. 1 erforderlich, darf diese nur versagt werden, wenn durch die angestrebte Veräußerung, Belastung oder Teilung die Nutzungen aus den Anteilsrechten geschmälert würden; die Genehmigung ist aber auch in diesem FalleFall zu erteilen, wenn die zuständigen Organe der Agrargemeinschaft, bei Agrargemeinschaften ohne Satzung alle Mitglieder, der Veräußerung, Belastung oder Teilung zustimmen.
(Anm: LGBl. Nr. 86/2001)