§ 36 Oö. FLG 1979

Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999

§ 36

Veräußerung, Belastung und Teilung agrargemeinschaftlicher

Grundstücke

(1) Die Veräußerung, Belastung oder Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke bedarf der Genehmigung der Agrarbehörde. Keine Genehmigung ist erforderlich für die Veräußerung oder Teilung von Grundstücken oder Trennstücken, deren Flächenausmaß 2.000 m² nicht übersteigt.

(2) DieIst eine Genehmigung nach Abs. 1 erforderlich, darf diese nur versagt werden, wenn durch die angestrebte Veräußerung, Belastung oder Teilung die Nutzungen aus den Anteilsrechten geschmälert würden; die Genehmigung ist aber auch in diesem FalleFall zu erteilen, wenn die zuständigen Organe der Agrargemeinschaft, bei Agrargemeinschaften ohne Satzung alle Mitglieder, der Veräußerung, Belastung oder Teilung zustimmen.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 13.09.1979 bis 31.08.2001

§ 36

Veräußerung, Belastung und Teilung agrargemeinschaftlicher

Grundstücke

(1) Die Veräußerung, Belastung oder Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke bedarf der Genehmigung der Agrarbehörde. Keine Genehmigung ist erforderlich für die Veräußerung oder Teilung von Grundstücken oder Trennstücken, deren Flächenausmaß 2.000 m² nicht übersteigt.

(2) DieIst eine Genehmigung nach Abs. 1 erforderlich, darf diese nur versagt werden, wenn durch die angestrebte Veräußerung, Belastung oder Teilung die Nutzungen aus den Anteilsrechten geschmälert würden; die Genehmigung ist aber auch in diesem FalleFall zu erteilen, wenn die zuständigen Organe der Agrargemeinschaft, bei Agrargemeinschaften ohne Satzung alle Mitglieder, der Veräußerung, Belastung oder Teilung zustimmen.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

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