§ 56 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.9999

(1*) Die Landesbediensteten haben Anspruch auf Ersatz desaufgehoben durch eine sexuelle Belästigung (§ 20LGBl.Nr. 17/2005), insbesondere auch hinsichtlich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Schadens, mindestens jedoch in der Höhe von 370 Euro.

(2) Unterlassen die verantwortlichen Organe des Landes, eine angemessene Abhilfe gegen die sexuelle Belästigung oder eine damit in Zusammenhang stehende Diskriminierung zu schaffen, besteht auch gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.

(3) Die Ansprüche gemäß Abs. 1 sind gerichtlich, Ansprüche nach Abs. 2 von Landesbeamten bei der Dienstbehörde, sonst ebenfalls gerichtlich geltend zu machen.

(4) Mitarbeiter, die eine sexuelle Belästigung behaupten, haben in allen Verfahren aufgrund dieses Gesetzes das Vorliegen einer sexuellen Belästigung glaubhaft zu machen. Der Antrag oder die Klage ist abzuweisen, wenn bei der Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass keine sexuelle Belästigung vorliegt.

Stand vor dem 31.05.2005

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.05.2005

(1*) Die Landesbediensteten haben Anspruch auf Ersatz desaufgehoben durch eine sexuelle Belästigung (§ 20LGBl.Nr. 17/2005), insbesondere auch hinsichtlich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Schadens, mindestens jedoch in der Höhe von 370 Euro.

(2) Unterlassen die verantwortlichen Organe des Landes, eine angemessene Abhilfe gegen die sexuelle Belästigung oder eine damit in Zusammenhang stehende Diskriminierung zu schaffen, besteht auch gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.

(3) Die Ansprüche gemäß Abs. 1 sind gerichtlich, Ansprüche nach Abs. 2 von Landesbeamten bei der Dienstbehörde, sonst ebenfalls gerichtlich geltend zu machen.

(4) Mitarbeiter, die eine sexuelle Belästigung behaupten, haben in allen Verfahren aufgrund dieses Gesetzes das Vorliegen einer sexuellen Belästigung glaubhaft zu machen. Der Antrag oder die Klage ist abzuweisen, wenn bei der Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass keine sexuelle Belästigung vorliegt.

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