§ 88 Oö. FLG 1979

Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999

§ 88

Änderung des Regulierungsplanes

(1) Ändern sich nachträglich wesentliche Verhältnisse, die einem Regulierungsplan einschließlich einer damit erlassenen Satzung oder eines Wirtschaftsplanes zugrunde gelegen waren, so hat die Agrarbehörde über Antrag der Agrargemeinschaft den Regulierungsplan bzw. die Satzung oder den Wirtschaftsplan nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes ohne Durchführung eines neuerlichen Regulierungsverfahrens entsprechend zu ändern.

(2) Eine Änderung außerhalb eines Regulierungsverfahrens gemäß Abs. 1 darf nur erfolgen, wenn hiedurch nicht Rechte von Parteien berührt werden, die nicht Mitglieder der Agrargemeinschaft sind.

(3) Ändern sich die für die Erlassung einer Wahlordnung (§ 83 Abs. 4) oder einer Weideordnung (§ 84 Abs. 4) maßgeblich gewesenen Verhältnisse derart, daß die Erlassung eines Wirtschaftsplanes gemäß § 83 Abs. 2 bzw. § 84 Abs. 2 geboten ist, so hat die Agrarbehörde das Verfahren zur Erlassung eines solchen Wirtschaftsplanes von Amts wegen einzuleiten. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(4) In den Fällen der Abs. 1 und 3 hat die Agrarbehörde die Agrargemeinschaft zur Erstellung und Beibringung eines Wirtschaftsplans zu verpflichten. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 13.09.1979 bis 31.08.2001

§ 88

Änderung des Regulierungsplanes

(1) Ändern sich nachträglich wesentliche Verhältnisse, die einem Regulierungsplan einschließlich einer damit erlassenen Satzung oder eines Wirtschaftsplanes zugrunde gelegen waren, so hat die Agrarbehörde über Antrag der Agrargemeinschaft den Regulierungsplan bzw. die Satzung oder den Wirtschaftsplan nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes ohne Durchführung eines neuerlichen Regulierungsverfahrens entsprechend zu ändern.

(2) Eine Änderung außerhalb eines Regulierungsverfahrens gemäß Abs. 1 darf nur erfolgen, wenn hiedurch nicht Rechte von Parteien berührt werden, die nicht Mitglieder der Agrargemeinschaft sind.

(3) Ändern sich die für die Erlassung einer Wahlordnung (§ 83 Abs. 4) oder einer Weideordnung (§ 84 Abs. 4) maßgeblich gewesenen Verhältnisse derart, daß die Erlassung eines Wirtschaftsplanes gemäß § 83 Abs. 2 bzw. § 84 Abs. 2 geboten ist, so hat die Agrarbehörde das Verfahren zur Erlassung eines solchen Wirtschaftsplanes von Amts wegen einzuleiten. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(4) In den Fällen der Abs. 1 und 3 hat die Agrarbehörde die Agrargemeinschaft zur Erstellung und Beibringung eines Wirtschaftsplans zu verpflichten. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

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