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Bekämpfung eines Waldbrandes
(1) Für die Bekämpfung von Waldbränden ist im übertragenen Wirkungsbereich die Gemeinde zuständig, in der sich der Brandort befindet bzw. in der Bekämpfungsmaßnahmen notwendig sind. Erstreckt sich ein Waldbrand über mehrere Gemeinden, so haben die betroffenen Gemeinden einvernehmlich vorzugehen.
(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, in ausreichendem Maße vorzusorgen, was möglich und zumutbar ist, damit ein Waldbrand wirksam bekämpft und endgültig gelöscht wird.
(3) Zur Bekämpfung von Waldbränden sind in erster Linie die öffentlichen Feuerwehren heranzuziehen. Hinsichtlich der Zuständigkeit und Organisation der öffentlichen Feuerwehren, der Leitung und Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen, der nach dem Brand zu treffenden Vorkehrungen sowie der Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung finden die für die örtliche Feuerpolizei geltenden Bestimmungen Anwendung, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
(4) Jedermann ist verpflichtet, über Anordnung der Gemeinde im Rahmen der Zumutbarkeit und Möglichkeit die notwendigen Sachleistungen zur Durchführung der Bekämpfung eines Waldbrandes zu erbringen; insbesondere sind im Rahmen dieser Verpflichtung auf Anordnung der Gemeinde Fahrzeuge, Baumaschinen und sonstige Arbeitsgeräte, soweit notwendig einschließlich des Bedienungspersonals, zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Eigentümer (Nutzungsberechtigten) von Grundstücken sind verpflichtet, für Zwecke der Brandbekämpfung das Benützen, wie insbesondere das Betreten und Befahren ihrer Grundstücke, ferner das Ausheben von Gräben, die Kahllegung von Sicherungsstreifen, das Anzünden von Gegenfeuer, das Führen von Gegenhieben und die Entnahme von Löschwasser zu dulden, wenn dies vom Einsatzleiter (§ 4) angeordnet wird. Solche Maßnahmen dürfen nur im unbedingt notwendigen Ausmaß angeordnet werden.
(6) Die für die Bekämpfung eines Waldbrandes zuständige Gemeinde kann, wenn dies für die wirksame Bekämpfung des Waldbrandes oder zur Abwehr von Gefahren, die mit diesem verbunden sind, erforderlich ist, auch anordnen, daß
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(7) Das Bundesheer kann nach Maßgabe der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, zur Mitwirkung bei der Waldbrandbekämpfung herangezogen werden.
Bekämpfung eines Waldbrandes
(1) Für die Bekämpfung von Waldbränden ist im übertragenen Wirkungsbereich die Gemeinde zuständig, in der sich der Brandort befindet bzw. in der Bekämpfungsmaßnahmen notwendig sind. Erstreckt sich ein Waldbrand über mehrere Gemeinden, so haben die betroffenen Gemeinden einvernehmlich vorzugehen.
(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, in ausreichendem Maße vorzusorgen, was möglich und zumutbar ist, damit ein Waldbrand wirksam bekämpft und endgültig gelöscht wird.
(3) Zur Bekämpfung von Waldbränden sind in erster Linie die öffentlichen Feuerwehren heranzuziehen. Hinsichtlich der Zuständigkeit und Organisation der öffentlichen Feuerwehren, der Leitung und Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen, der nach dem Brand zu treffenden Vorkehrungen sowie der Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung finden die für die örtliche Feuerpolizei geltenden Bestimmungen Anwendung, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
(4) Jedermann ist verpflichtet, über Anordnung der Gemeinde im Rahmen der Zumutbarkeit und Möglichkeit die notwendigen Sachleistungen zur Durchführung der Bekämpfung eines Waldbrandes zu erbringen; insbesondere sind im Rahmen dieser Verpflichtung auf Anordnung der Gemeinde Fahrzeuge, Baumaschinen und sonstige Arbeitsgeräte, soweit notwendig einschließlich des Bedienungspersonals, zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Eigentümer (Nutzungsberechtigten) von Grundstücken sind verpflichtet, für Zwecke der Brandbekämpfung das Benützen, wie insbesondere das Betreten und Befahren ihrer Grundstücke, ferner das Ausheben von Gräben, die Kahllegung von Sicherungsstreifen, das Anzünden von Gegenfeuer, das Führen von Gegenhieben und die Entnahme von Löschwasser zu dulden, wenn dies vom Einsatzleiter (§ 4) angeordnet wird. Solche Maßnahmen dürfen nur im unbedingt notwendigen Ausmaß angeordnet werden.
(6) Die für die Bekämpfung eines Waldbrandes zuständige Gemeinde kann, wenn dies für die wirksame Bekämpfung des Waldbrandes oder zur Abwehr von Gefahren, die mit diesem verbunden sind, erforderlich ist, auch anordnen, daß
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(7) Das Bundesheer kann nach Maßgabe der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, zur Mitwirkung bei der Waldbrandbekämpfung herangezogen werden.