§ 6 Oö. WBBG (weggefallen)

Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
§ 6

Entschädigung

(1) Für die auf Grund von Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 5 verursachten Schäden steht gegenüber dem Bund ein Anspruch auf angemessene Schadloshaltung zu (§ 1323 ABGB).

(2) § 5 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß WBBG seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 12.09.1980 bis 30.06.2024
§ 6

Entschädigung

(1) Für die auf Grund von Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 5 verursachten Schäden steht gegenüber dem Bund ein Anspruch auf angemessene Schadloshaltung zu (§ 1323 ABGB).

(2) § 5 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß WBBG seit 30.06.2024 weggefallen.

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