§ 8 Oö. WBBG (weggefallen)

Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
§ 8

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gemäß § 5 sowie die Entgegennahme, Prüfung und Vorlage von Anträgen gemäß § 5 Abs. 4 bzw. § 6 Abs. 2 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der GemeindeWBBG seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 12.09.1980 bis 30.06.2024
§ 8

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gemäß § 5 sowie die Entgegennahme, Prüfung und Vorlage von Anträgen gemäß § 5 Abs. 4 bzw. § 6 Abs. 2 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der GemeindeWBBG seit 30.06.2024 weggefallen.

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