§ 2 Oö. EZG § 2

Oö. Ehrenzeichengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.9999

(1) Das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich kann nach Maßgabe von Art und Größe der jeweiligen Verdienste in folgenden sieben Stufen verliehen werden:

a)

Großes Goldenes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich;

b)

Großes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich;

c)

Goldenes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich;

d)

Silbernes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich;

e)

Goldenes Verdienstzeichen des Landes Oberösterreich;

f)

Silbernes Verdienstzeichen des Landes Oberösterreich;

g)

Verdienstmedaille des Landes Oberösterreich.

(2) Das Große Goldene Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. a) und das Große Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. b) sind als Halsdekoration am Band, das Goldene Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. c), das Silberne Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. d), das Goldene Verdienstzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. e), das Silberne Verdienstzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. f) und die Verdienstmedaille des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. g) sind als Brustdekoration zu tragen. Alle sieben Stufen des Ehrenzeichens können auch in Form einer Kleinausfertigung getragen werden; Uniformträgerinnen und Uniformträgern ist das Tragen von Ordensspangen mit aufgelegter Miniatur gestattet. (Anm: LGBl.Nr. 69/2012)

(3) Beschreibungen der sieben Stufen des Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich (Normalausfertigung und Kleinausfertigung) sind in der Anlage enthalten; bildliche Darstellungen der Normalausfertigung sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Stand vor dem 31.07.2012

In Kraft vom 01.04.1983 bis 31.07.2012

(1) Das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich kann nach Maßgabe von Art und Größe der jeweiligen Verdienste in folgenden sieben Stufen verliehen werden:

a)

Großes Goldenes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich;

b)

Großes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich;

c)

Goldenes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich;

d)

Silbernes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich;

e)

Goldenes Verdienstzeichen des Landes Oberösterreich;

f)

Silbernes Verdienstzeichen des Landes Oberösterreich;

g)

Verdienstmedaille des Landes Oberösterreich.

(2) Das Große Goldene Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. a) und das Große Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. b) sind als Halsdekoration am Band, das Goldene Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. c), das Silberne Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. d), das Goldene Verdienstzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. e), das Silberne Verdienstzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. f) und die Verdienstmedaille des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. g) sind als Brustdekoration zu tragen. Alle sieben Stufen des Ehrenzeichens können auch in Form einer Kleinausfertigung getragen werden; Uniformträgerinnen und Uniformträgern ist das Tragen von Ordensspangen mit aufgelegter Miniatur gestattet. (Anm: LGBl.Nr. 69/2012)

(3) Beschreibungen der sieben Stufen des Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich (Normalausfertigung und Kleinausfertigung) sind in der Anlage enthalten; bildliche Darstellungen der Normalausfertigung sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.

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