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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich trägt oder sich als dessen Trägerin bzw. Träger bezeichnet, ohne dass ihr bzw. ihm die betreffende Stufe des Ehrenzeichens von der Landesregierung verliehen wurde, | |||||||||
b) | das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich in einer seine Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, | |||||||||
c) | das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich Unbefugten zum Tragen überlässt. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 69/2012) |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind, sofern nicht ein strenger zu bestrafender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 360 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001, LGBl. Nr. 90/200190/2013)
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich trägt oder sich als dessen Trägerin bzw. Träger bezeichnet, ohne dass ihr bzw. ihm die betreffende Stufe des Ehrenzeichens von der Landesregierung verliehen wurde, | |||||||||
b) | das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich in einer seine Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, | |||||||||
c) | das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich Unbefugten zum Tragen überlässt. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 69/2012) |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind, sofern nicht ein strenger zu bestrafender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 360 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001, LGBl. Nr. 90/200190/2013)