Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 1 | Zweck und Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
II. ABSCHNITT
Bienenhaltung
§ 3 | Abstände von Heimbienenständen zur Grundgrenze |
§ 4 | Tierfang |
§ 5 | Maßnahmen gegen Raubbienen |
§ 6 | Beförderung von Bienen |
III. ABSCHNITT
Wanderung mit Bienen
§ 7 | Freiheit der Bienenwanderung |
§ 8 | Schutz der örtlichen Bienenvölker |
§ 9 | Abstände von Wanderbienenständen zu Nachbargrundgrenzen |
Anzeige der Zuwanderung | |
Untersagung der Zuwanderung |
IV. ABSCHNITT
Bienenzucht
Anerkannte Belegstellen | |
Schutzgebiet | |
Widerruf der Anerkennung |
V. ABSCHNITT
Verfahrensvorschriften
Verfahren der Landwirtschaftskammer | |
Sachverständige |
VI . ABSCHNITT
Zuwiderhandlungen
Verwaltungsübertretungen | |
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes |
VII. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde | |
Inkrafttreten |
§ 1 | Zweck und Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
II. ABSCHNITT
Bienenhaltung
§ 3 | Abstände von Heimbienenständen zur Grundgrenze |
§ 4 | Tierfang |
§ 5 | Maßnahmen gegen Raubbienen |
§ 6 | Beförderung von Bienen |
III. ABSCHNITT
Wanderung mit Bienen
§ 7 | Freiheit der Bienenwanderung |
§ 8 | Schutz der örtlichen Bienenvölker |
§ 9 | Abstände von Wanderbienenständen zu Nachbargrundgrenzen |
Anzeige der Zuwanderung | |
Untersagung der Zuwanderung |
IV. ABSCHNITT
Bienenzucht
Anerkannte Belegstellen | |
Schutzgebiet | |
Widerruf der Anerkennung |
V. ABSCHNITT
Verfahrensvorschriften
Verfahren der Landwirtschaftskammer | |
Sachverständige |
VI . ABSCHNITT
Zuwiderhandlungen
Verwaltungsübertretungen | |
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes |
VII. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde | |
Inkrafttreten |