§ 1 Oö. BZG

Oö. Bienenzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1983 bis 31.12.9999

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Zweck und Anwendungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz regelt das Halten und die Zucht von Bienen einschließlich der Wanderung mit Bienen (Bienenwirtschaft) in Oberösterreich sowie die damit im Zusammenhang stehenden nachbarrechtlichen Verhältnisse.

(2) Die Bienenwirtschaft ist ein Teil der Landwirtschaft. Ihre Ausübung steht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes jedermann frei.

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, kommt diesen Bestimmungen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu. Dieses Gesetz ist daher insbesondere in den Angelegenheiten des Ernährungswesens einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle und des Veterinärwesens nicht anzuwenden.

(4) Andere landesrechtliche Vorschriften, wie etwa solche über die Tierzucht, den Schutz des Feldgutes in offener Flur, den Natur- und Landschaftsschutz, das Bauwesen sowie über öffentliche Straßen und Wege werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1983 bis 31.12.9999

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Zweck und Anwendungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz regelt das Halten und die Zucht von Bienen einschließlich der Wanderung mit Bienen (Bienenwirtschaft) in Oberösterreich sowie die damit im Zusammenhang stehenden nachbarrechtlichen Verhältnisse.

(2) Die Bienenwirtschaft ist ein Teil der Landwirtschaft. Ihre Ausübung steht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes jedermann frei.

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, kommt diesen Bestimmungen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu. Dieses Gesetz ist daher insbesondere in den Angelegenheiten des Ernährungswesens einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle und des Veterinärwesens nicht anzuwenden.

(4) Andere landesrechtliche Vorschriften, wie etwa solche über die Tierzucht, den Schutz des Feldgutes in offener Flur, den Natur- und Landschaftsschutz, das Bauwesen sowie über öffentliche Straßen und Wege werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

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