§ 4 Oö. BZG

Oö. Bienenzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1983 bis 31.12.9999

§ 4

Tierfang

 

Für das Verfolgen und Einfangen häuslicher Bienenschwärme gilt § 384 ABGB.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1983 bis 31.12.9999

§ 4

Tierfang

 

Für das Verfolgen und Einfangen häuslicher Bienenschwärme gilt § 384 ABGB.

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