§ 5 Oö. BZG

Oö. Bienenzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1983 bis 31.12.9999

§ 5

Maßnahmen gegen Raubbienen

 

(1) Wird ein Bienenstand von Bienen eines anderen Bienenstandes befallen (Raubbienen), so hat der Halter des befallenen Bienenstandes die Ursachen des Befalls unverzüglich festzustellen und, wenn sie im eigenen Bienenstand gelegen sind, zu beseitigen.

(2) Der Halter jenes Bienenstandes, von dem die Raubbienen kommen, hat durch geeignete Maßnahmen die Fortsetzung der Räuberei zu verhindern.

(3) Ein Recht zur Tötung von Raubbienen eines fremden Bienenstandes besteht nicht. Allfällige Schadenersatzansprüche sind zivilrechtlicher Natur.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1983 bis 31.12.9999

§ 5

Maßnahmen gegen Raubbienen

 

(1) Wird ein Bienenstand von Bienen eines anderen Bienenstandes befallen (Raubbienen), so hat der Halter des befallenen Bienenstandes die Ursachen des Befalls unverzüglich festzustellen und, wenn sie im eigenen Bienenstand gelegen sind, zu beseitigen.

(2) Der Halter jenes Bienenstandes, von dem die Raubbienen kommen, hat durch geeignete Maßnahmen die Fortsetzung der Räuberei zu verhindern.

(3) Ein Recht zur Tötung von Raubbienen eines fremden Bienenstandes besteht nicht. Allfällige Schadenersatzansprüche sind zivilrechtlicher Natur.

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