§ 7 Oö. BZG

Oö. Bienenzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1983 bis 31.12.9999

III. ABSCHNITT

Wanderung mit Bienen

 

§ 7

Freiheit der Bienenwanderung

 

Die Wanderung mit Bienen zur Ausnützung honigender Gewächse ist nach Maßgabe der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften und der Bestimmungen dieses Gesetzes jedermann gestattet. Sie unterliegt jahreszeitlich keiner Beschränkung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1983 bis 31.12.9999

III. ABSCHNITT

Wanderung mit Bienen

 

§ 7

Freiheit der Bienenwanderung

 

Die Wanderung mit Bienen zur Ausnützung honigender Gewächse ist nach Maßgabe der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften und der Bestimmungen dieses Gesetzes jedermann gestattet. Sie unterliegt jahreszeitlich keiner Beschränkung.

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