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IV. ABSCHNITT
Bienenzucht
Anerkannte Belegstellen
(1) Die Landesregierung kann auf Antrag des Halters der Belegstelle nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und des Forsttechnischen Dienstes des Amtes der Landesregierung eine Belegstelle, die der Reinzucht von bestimmten, die erhöhte Leistungsfähigkeit von Bienenvölkern gewährleistenden Königinnen und Drohnen der heimischen Carnica-Rasse dient, zu einer anerkannten Belegstelle erklären, sofern die Belegstelle einen abgelegenen, vor dem Zuflug fremder Drohnen möglichst gesicherten Standort hat und der Halter der Belegstelle die Gewähr für eine fachgemäße und gewissenhafte Zuchtarbeit bietet.
(2) In dem Bescheid, mit dem die Anerkennung gemäß Abs. 1 ausgesprochen wird, sind die zur Sicherung des Zuchterfolges erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzusetzen. Der Bescheid hat einen Hinweis auf die Schaffung eines Schutzgebietes (§ 13) zu enthalten. Der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und den Gemeinden, auf deren Gebiet sich das Schutzgebiet erstreckt, ist eine Bescheidausfertigung zu übermitteln. In diesen Gemeinden ist der Bescheid vom Bürgermeister (Magistrat) in ortsüblicher Weise kundzumachen.
(3) Anerkannte Belegstellen unterstehen der Aufsicht der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, welche im übertragenen Wirkungskreis unter Bedachtnahme auf die klimatischen Verhältnisse und die Bedürfnisse der Landeskultur nach Anhörung von oberösterreichischen Bienenzuchtverbänden Zuchtbedingungen und Betriebsvorschriften fachlicher und technischer Art festlegen kann.
IV. ABSCHNITT
Bienenzucht
Anerkannte Belegstellen
(1) Die Landesregierung kann auf Antrag des Halters der Belegstelle nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und des Forsttechnischen Dienstes des Amtes der Landesregierung eine Belegstelle, die der Reinzucht von bestimmten, die erhöhte Leistungsfähigkeit von Bienenvölkern gewährleistenden Königinnen und Drohnen der heimischen Carnica-Rasse dient, zu einer anerkannten Belegstelle erklären, sofern die Belegstelle einen abgelegenen, vor dem Zuflug fremder Drohnen möglichst gesicherten Standort hat und der Halter der Belegstelle die Gewähr für eine fachgemäße und gewissenhafte Zuchtarbeit bietet.
(2) In dem Bescheid, mit dem die Anerkennung gemäß Abs. 1 ausgesprochen wird, sind die zur Sicherung des Zuchterfolges erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzusetzen. Der Bescheid hat einen Hinweis auf die Schaffung eines Schutzgebietes (§ 13) zu enthalten. Der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und den Gemeinden, auf deren Gebiet sich das Schutzgebiet erstreckt, ist eine Bescheidausfertigung zu übermitteln. In diesen Gemeinden ist der Bescheid vom Bürgermeister (Magistrat) in ortsüblicher Weise kundzumachen.
(3) Anerkannte Belegstellen unterstehen der Aufsicht der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, welche im übertragenen Wirkungskreis unter Bedachtnahme auf die klimatischen Verhältnisse und die Bedürfnisse der Landeskultur nach Anhörung von oberösterreichischen Bienenzuchtverbänden Zuchtbedingungen und Betriebsvorschriften fachlicher und technischer Art festlegen kann.