§ 18 Oö. BZG

Oö. Bienenzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1983 bis 31.12.9999

§ 18

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

 

(1) Stellt die Behörde fest, daß der in diesem Gesetz vorgeschriebene Zustand nicht oder nicht mehr besteht, so hat sie - unbeschadet einer Bestrafung nach § 17 - dem jeweils Verfügungsberechtigten die Verpflichtung aufzuerlegen, den Zustand auf seine Kosten so zu ändern, daß er den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.

(2) Behörde im Sinne des Abs. 1 ist der Bürgermeister (Magistrat), in den in den §§ 12 bis 14 geregelten Angelegenheiten die Bezirksverwaltungsbehörde.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1983 bis 31.12.9999

§ 18

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

 

(1) Stellt die Behörde fest, daß der in diesem Gesetz vorgeschriebene Zustand nicht oder nicht mehr besteht, so hat sie - unbeschadet einer Bestrafung nach § 17 - dem jeweils Verfügungsberechtigten die Verpflichtung aufzuerlegen, den Zustand auf seine Kosten so zu ändern, daß er den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.

(2) Behörde im Sinne des Abs. 1 ist der Bürgermeister (Magistrat), in den in den §§ 12 bis 14 geregelten Angelegenheiten die Bezirksverwaltungsbehörde.

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