§ 2 Oö. PMV 2012 (weggefallen)

Oö. Publikationsmedienverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.04.2019 bis 31.12.9999
(1) Als Publikationsmedium für Bekanntmachungen im Sinn dieser Verordnung wird die Homepage des Landes Oberösterreich (www.land-oberoesterreich.gv.at§ 2 ) festgelegt.

(2) Bekanntmachungen im Vergabeverfahren müssen zusätzlich in Form einer Kompaktinformation in der Amtlichen Linzer Zeitung, amtlicher Teil, veröffentlicht werden. Diese Kompaktinformation hat mindestens zu enthalten:

1.

Name des Auftraggebers;

2.

Auftragsgegenstand;

3.

Schlusstermin für die Abgabe von Angeboten bzw. Teilnahmeanträgen;

4.

Hinweis, wo gegebenenfalls weitere Informationen zur Ausschreibung abrufbar sind;

5.

im Oberschwellenbereich: Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union.

PMV 2012 seit 12.04.2019 weggefallen.

Stand vor dem 12.04.2019

In Kraft vom 01.01.2013 bis 12.04.2019
(1) Als Publikationsmedium für Bekanntmachungen im Sinn dieser Verordnung wird die Homepage des Landes Oberösterreich (www.land-oberoesterreich.gv.at§ 2 ) festgelegt.

(2) Bekanntmachungen im Vergabeverfahren müssen zusätzlich in Form einer Kompaktinformation in der Amtlichen Linzer Zeitung, amtlicher Teil, veröffentlicht werden. Diese Kompaktinformation hat mindestens zu enthalten:

1.

Name des Auftraggebers;

2.

Auftragsgegenstand;

3.

Schlusstermin für die Abgabe von Angeboten bzw. Teilnahmeanträgen;

4.

Hinweis, wo gegebenenfalls weitere Informationen zur Ausschreibung abrufbar sind;

5.

im Oberschwellenbereich: Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union.

PMV 2012 seit 12.04.2019 weggefallen.

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