§ 10 V-TGFG

Tiergesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Tierhalter haben für ihre Tiere jährlich Beiträge an den Tiergesundheitsfonds zu leisten. Beitragspflicht besteht für jene Tiere, die am Stichtag in einem Vorarlberger landwirtschaftlichen Betrieb gehalten werden.

(2) Die BezirkshauptmannschaftLandesregierung hat die Anzahl der Tiere, für die Beitragspflicht besteht, zu erheben und dem Tiergesundheitsfonds mitzuteilen. Der Stichtag und die Art der Erhebung der Anzahl der Tiere sind von der Landesregierung für die einzelnen Tierarten einheitlich mit Verordnung festzulegen. Dabei ist vorzusehen, dass die Erhebung soweit als möglich an bestehende Daten über die Tierbestände anzuknüpfen hat. Vom Bund für Zwecke der Erhebung und der Beitragsvorschreibung übermittelte Daten über die Tierbestände dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.

(3) Die Landesregierung hat die Höhe der Beiträge für die einzelnen Tierarten unter Bedachtnahme auf den zu erwartenden Aufwand für Entschädigungen bei Tierverlust mit Verordnung festzulegen.

(4) Die Beitragspflicht entfällt im betreffenden Beitragsjahr, wenn die Summe der Beiträge für alle beitragspflichtigen Tiere eines Tierhalters den Betrag von fünf Euro im Beitragsjahr nicht überschreitet.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2014

Stand vor dem 15.07.2014

In Kraft vom 01.07.2001 bis 15.07.2014

(1) Die Tierhalter haben für ihre Tiere jährlich Beiträge an den Tiergesundheitsfonds zu leisten. Beitragspflicht besteht für jene Tiere, die am Stichtag in einem Vorarlberger landwirtschaftlichen Betrieb gehalten werden.

(2) Die BezirkshauptmannschaftLandesregierung hat die Anzahl der Tiere, für die Beitragspflicht besteht, zu erheben und dem Tiergesundheitsfonds mitzuteilen. Der Stichtag und die Art der Erhebung der Anzahl der Tiere sind von der Landesregierung für die einzelnen Tierarten einheitlich mit Verordnung festzulegen. Dabei ist vorzusehen, dass die Erhebung soweit als möglich an bestehende Daten über die Tierbestände anzuknüpfen hat. Vom Bund für Zwecke der Erhebung und der Beitragsvorschreibung übermittelte Daten über die Tierbestände dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.

(3) Die Landesregierung hat die Höhe der Beiträge für die einzelnen Tierarten unter Bedachtnahme auf den zu erwartenden Aufwand für Entschädigungen bei Tierverlust mit Verordnung festzulegen.

(4) Die Beitragspflicht entfällt im betreffenden Beitragsjahr, wenn die Summe der Beiträge für alle beitragspflichtigen Tiere eines Tierhalters den Betrag von fünf Euro im Beitragsjahr nicht überschreitet.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2014

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