§ 19 V-TGFG

Tiergesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Tierseuchenfondsgesetz, LGBl.Nr. 37/1967, in der Fassung LGBl.Nr. 57/1976, außer Kraft.

(4) Das Sondervermögen des Tierseuchenfonds nach dem Tierseuchenfondsgesetz, LGBl.Nr. 37/1967, geht per 1. Juli 2001 vom Land Vorarlberg auf den Tiergesundheitsfonds über.

(5) Verfahren über die Vorschreibung und Einhebung der Beiträge für vergangene Jahre bzw. für das Jahr 2001 sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden bzw. durchzuführen. § 8 Abs. 3 Tierseuchenfondsgesetz, LGBl.Nr. 37/1967, gilt für solche Beiträge mit der Maßgabe, dass sie ab 1. Juli 2001 nicht mehr an das Amt der Landesregierung (Tierseuchenfonds), sondern an das Kuratorium des Tiergesundheitsfonds abzuführen sind.

(6) Art. LVII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Tiergesundheitsfondsgesetzes, LGBl.Nr. 37/2014, anhängigen Verfahren über die Vorschreibung von Beiträgen nach § 11 Abs. 1 sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 37/2014 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 37/2014

Stand vor dem 15.07.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.07.2014

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Tierseuchenfondsgesetz, LGBl.Nr. 37/1967, in der Fassung LGBl.Nr. 57/1976, außer Kraft.

(4) Das Sondervermögen des Tierseuchenfonds nach dem Tierseuchenfondsgesetz, LGBl.Nr. 37/1967, geht per 1. Juli 2001 vom Land Vorarlberg auf den Tiergesundheitsfonds über.

(5) Verfahren über die Vorschreibung und Einhebung der Beiträge für vergangene Jahre bzw. für das Jahr 2001 sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden bzw. durchzuführen. § 8 Abs. 3 Tierseuchenfondsgesetz, LGBl.Nr. 37/1967, gilt für solche Beiträge mit der Maßgabe, dass sie ab 1. Juli 2001 nicht mehr an das Amt der Landesregierung (Tierseuchenfonds), sondern an das Kuratorium des Tiergesundheitsfonds abzuführen sind.

(6) Art. LVII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Tiergesundheitsfondsgesetzes, LGBl.Nr. 37/2014, anhängigen Verfahren über die Vorschreibung von Beiträgen nach § 11 Abs. 1 sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 37/2014 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 37/2014

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